-Adoptions- oder Pflegekindurlaub:Bei der Adoption eines Kindes oder der Aufnahme eines Pflegekindes haben Beschäftigte Anspruch auf 6 Wochen Adoptions- oder Pflegekindurlaub. Dies gilt für beide Elternteile.
-Kurze Abwesenheit im Notfall:Bei unvorhergesehenen persönlichen Umständen können Beschäftigte sofort eine Auszeit nehmen. Dies gilt etwa bei einem Todesfall in der Familie oder auch für dringende Vorkehrungen für die Pflege von kranken Angehörigen.
-Kurzfristiger Pflegeurlaub:Dient zur notwendigen Pflege von Eltern, im Haushalt lebenden Kindern oder Partner:innen unter der Bedingung, dass die beantragende Person die einzige ist, die sich zu diesem Zeitpunkt um die kranke Person kümmern kann.
-Langzeitpflegefreistellung: Wenn ein Kind, der/die Partner:in oder ein Elternteil schwer (d. h. lebensbedrohlich) erkrankt und Pflege benötigt, können Arbeitnehmer:innen eine langfristige Pflegefreistellung beantragen.
-Unbezahlter Urlaub:In Absprache mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer:innen unbezahlten Urlaub auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis nehmen. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub.
-Sonderurlaub:Arbeitsverträge können zusätzliche, nicht gesetzlich vorgeschriebene Freistellungen beinhalten. Beispiele wären etwa Eheschließungen (der Beschäftigten oder Angehöriger), Umzug, Beerdigungen, Hochzeitstage oder andere Jubiläen, Vorstellungsgespräche, Arztbesuche usw.