Insgesamt besteht Anspruch auf 52 Mutterschaftsurlaub und Elternzeit, aufgeteilt in drei Teile. Der erste Teil ist der eigentliche Mutterschaftsurlaub. Er dauert 20 Wochen und beginnt 6 Wochen vor dem Geburtstermin. Mütter dürfen frühestens 14 Wochen nach der Geburt wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren. Im Anschluss an die ersten 20 Wochen können weitere 6 Wochen beantragt werden, die der Arbeitgeber gewähren muss. Nach Ablauf dieser ersten 26 Wochen können Arbeitnehmer:innen dann 26 Wochen Elternzeit beantragen, die auf beide Elternteile aufgeteilt werden können.
Im Falle des Todes eines Neugeborenen haben Mütter Anspruch auf mindestens 8 Wochen Freistellung. Wenn das Kind zum Todeszeitpunkt älter als 8 Wochen war, reduziert sich dieser Anspruch auf 7 Tage.
Arbeitnehmerinnen haben die Wahl, ob sie in den ersten 20 Wochen 80 oder 100 % ihres durchschnittlichen Gehalts aus dem letzten Jahr beziehen möchten. Dieser Betrag ist nicht gedeckelt. Bei der 80-%-Variante wird auch nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs die gesamte Elternzeit mit 80 % abgegolten. Bei der 100-%-Variante Lohn beziehen sie in den darauffolgenden 6 Wochen ebenfalls 100 % ihres Durchschnittsgehalts, während der verbleibenden 26 Wochen Elternzeit jedoch nur mehr 60 %. Diese Leistungen werden von der Sozialversicherung bezahlt, nicht vom Arbeitgeber.
Bei Mehrlingsgeburten besteht Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage, abhängig von der Anzahl der geborenen Kinder.