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Freistellungsarten in Slowenien

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Bezahlter Urlaub

Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr. Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet.

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Gesetzliche Feiertage

In Slowenien gibt es 13 arbeitsfreie gesetzliche Feiertage. Arbeitnehmer:innen, die an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten müssen, haben Anspruch auf einen Feiertagszuschlag, der üblicherweise in einem Tarifvertrag festgelegt wird.

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Krankheitstage

In Slowenien stehen Arbeitnehmer:innen für jeden Krankheitsfall 30 bezahlte Krankheitstage zu. Die Lohnfortzahlung bei Krankheit ist mit 120 Tagen gedeckelt. Dabei gilt: Bei einer arbeitsbezogenen Krankheit oder einem Arbeitsunfall erhalten Arbeitnehmer:innen 100 % ihres Standardlohns, ansonsten 80 %. Arbeitgeber müssen jedoch auch nach Ablauf dieser 120 Tage Krankengeld zahlen, das dann aber von der Krankenkasse erstattet wird.

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Mutterschaftsurlaub

Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf 105 Tage voll bezahlten Mutterschaftsurlaub. Der Urlaub beginnt 28 Tage vor der Entbindung.

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Vaterschaftsurlaub/Elternzeit

Vätern steht ein voll bezahlter Vaterschaftsurlaub von 30 Tagen zu. Dieser kann nach Belieben aufgeteilt (z. B. auf Vollzeit und Teilzeit-Tage) und bis zum 6. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Nach dem Mutterschaftsurlaub haben beide Elternteile Anspruch auf 130 Tage bezahlte Elternzeit. Dabei erhalten sie den vollen Lohn – gedeckelt auf das 2,5-fache des durchschnittlichen Monatslohns in Slowenien (d. h. 3.664,31 €). Väter können ihre gesamte Elternzeit an ihre Partnerin übertragen, Mütter bis zu 100 Tage an ihren Partner.

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Bildungsurlaub

Arbeitnehmer:innen, die eine berufsbezogene oder sonstige Ausbildung absolvieren, haben Anspruch auf bezahlten Urlaub für den ersten Prüfungsantritt.

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Sonstiger Urlaub

- Urlaub aus persönlichen Gründen: Mitarbeiter:innen haben jedes Jahr Anspruch auf sieben Tage bezahlten Urlaub für verschiedene persönliche Sachverhalten, darunter Heirat, Todesfälle, schwere Verletzungen, Unfälle oder Begleitung von Schulanfänger:innen an ihrem ersten Schultag. - Adoptionsurlaub: Adoptiveltern von Kindern, die noch nicht das Schulalter erreicht haben, haben dieselben Ansprüche auf Elternzeit wie leibliche Eltern. Nach Abschluss der ersten Klasse verringert sich der Anspruch auf 30 Tage. - Staatsbürgerliche Pflichten: Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer:innen für die Ausübung des Wahlrechts, den Schöffen- bzw. Geschworenen-Dienst sowie die Erfüllung anderer staatsbürgerlicher Pflichten unbezahlten Urlaub gewähren. - Blutspende: Arbeitnehmer:innen können bezahlten Urlaub für eine Blutspende beantragen. Arbeitgeber können bei der Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung der Kosten stellen.