So einfach verwaltest du dein Team in Litauen
Einfache Einstellung in Litauen. Wir übernehmen für dein Team in Litauen die gesamte Administration von Gehaltsabrechnung über Benefits, Compliance und Steuern bis hin zu Aktienoptionen – alles auf einer benutzerfreundlichen Plattform.
- Übersicht
Urlaubsarten in Litauen
Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage bezahlten Jahresurlaub bei einer Fünf-Tage-Woche und mindestens 24 Arbeitstage bei einer Sechs-Tage-Woche. Auch bei weniger Wochenarbeitstagen darf der Jahresurlaub nicht weniger als 4 Wochen betragen. Die Urlaubstage beziehen sich ausschließlich auf Arbeitstage.
In Litauen ist es relativ üblich, Mitarbeiter:innen in wichtigen Positionen mehr als nur die Mindestanzahl an Urlaubstagen zu gewähren. Zusätzlicher bezahlter Urlaub ist ein häufig genutzter Benefit, um Spitzenkräfte zu gewinnen und im Unternehmen zu halten.
Es gibt 11 arbeitsfreie Feiertage im Jahr. Zusätzlich dürfen Beschäftigte am Tag vor einem Feiertag eine Stunde früher in den Feierabend gehen.
Während der ersten beiden Krankentage sind Arbeitgeber zur vollen Lohnfortzahlung verpflichtet. Ab dem dritten Tag gibt es ein Krankengeld in Höhe von 62,06 % des regulären Gehalts, das von der staatlichen Sozialversicherungskasse SODRA bezahlt wird. Bei Freistellung zur Pflege kranker Angehöriger besteht Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 65,94 % des regulären Gehalts.
Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf 70 Kalendertage Arbeitsfreistellung vor dem Geburtstermin und 56 Kalendertage danach. Bei Komplikationen oder Mehrlingsgeburten verlängert sich der Anspruch auf 70 Kalendertage nach der Geburt. Sollte eine Arbeitnehmerin den Mutterschaftsurlaub nicht in Anspruch nehmen, muss der Arbeitgeber die Beschäftigte verpflichtend für 14 Tage nach der Geburt freistellen. Arbeitnehmer:innen, die zum Vormund bzw. Erziehungsberechtigte:n von Neugeborenen ernannt werden, erhalten eine Freistellung beginnend mit dem Tag der Sorgerechtsurteils und endend mit dem Tag, an dem das Kind 70 Tagen als wird.
Eltern haben Anspruch auf 30 Kalendertage ununterbrochenen Elternurlaub nach der Geburt. Dieser Urlaub kann zwischen der Geburt und der Vollendung des ersten Lebensjahres angetreten werden.
Innerhalb von 3 Monaten nach dem Adoptionsurteil haben Beschäftigte Anspruch auf 30 Tage ununterbrochene Freistellung. Bei Mehrfachadoptionen (von mindestens zwei Kindern) verlängert sich die Anspruchsfrist von 3 auf 6 Monate. Es besteht kein Recht auf Freistellung, wenn Kinder von Ehepartner:innen adoptiert werden oder das Adoptivelternteil bereits einen Elternurlaub beansprucht hat.
Erziehungsberechtigte haben Anspruch auf Kinderbetreuungsurlaub, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Der Urlaub kann am Stück oder aufgeteilt verbraucht werden. Berechtigte Arbeitnehmer:innen können ihn auch abwechselnd antreten. Beschäftigte, die Kinderbetreuungsurlaub beanspruchen oder bereits vor dem geplanten Ende des Kinderbetreuungsurlaubs wieder zur Arbeit zurückkehren möchten, müssen den Arbeitgeber mindestens 14 Kalendertage im Voraus schriftlich informieren. In Tarifverträgen kann unter Umständen auch eine längere Kündigungsfrist vorgeschrieben werden.
Kreativurlaub: Beschäftigte können bis zu 12 Monate Freistellung beantragen, um ein kreatives Projekt zu verwirklichen, z. B. ein Kunstwerk zu schaffen oder ein wissenschaftliches Projekt in Angriff zu nehmen.
Bildungsurlaub: Beschäftigte können bis zu 30 Kalendertage am Stück beantragen, um sich fortzubilden. Bildungsurlaub besteht für Beschäftigte in der formalen oder informellen Bildung; bis zu 5 Arbeitstage pro Jahr für die informelle Erwachsenenbildung (wie Sprach- oder Computerkurse), mit möglicher teilweiser Bezahlung.
Elternzeit für pädagogische Unterstützung: Eltern von Kindern unter 14 Jahren haben am ersten Schultag Anspruch auf einen halben freien Tag. Es gibt jedoch keinen gesonderten gesetzlichen Urlaub, der ausdrücklich Eltern gewährt wird, um an Schultreffen teilzunehmen oder Kinder bei Bildungsübergängen zu unterstützen.
Unbezahlter Urlaub für Familienereignisse: Beschäftigte mit Betreuungspflichten können bis zu 14 Kalendertage unbezahlten Urlaub pro Jahr zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren anfordern. Dieser Urlaub kann für wichtige familienbezogene Ereignisse wie medizinische Notfälle, Umzüge oder wichtige Übergänge in der Pflege in Anspruch genommen werden.
Zusätzlicher Urlaub für behinderte Arbeitnehmer:innen: Arbeitnehmer:innen mit Behinderung oder pflegende Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf bis zu 30 Kalendertage unbezahlten Urlaub pro Jahr. Dieser Urlaub kann genutzt werden, um die Bedürfnisse der persönlichen Gesundheit zu erfüllen, an speziellen Therapiesitzungen teilzunehmen oder Betreuungspflichten zu erfüllen.