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Freistellungsarten in Japan

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Bezahlter Urlaub

Die Anzahl der bezahlten Urlaubstage richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der Anspruch beginnt nach 6 Monaten und kann so lange angesammelt werden, bis 2 Jahre bezahlter Urlaub entstehen. - 6 Monate: 10 Tage bezahlter Urlaub - 1,5 Jahre: 11 Tage bezahlter Urlaub - 2,5 Jahre: 12 Tage bezahlter Urlaub - 3,5 Jahre: 14 Tage bezahlter Urlaub - 4,5 Jahre: 16 Tage bezahlter Urlaub - 5,5 Jahre: 18 Tage bezahlter Urlaub - 6.5 Jahre: 20 Tage bezahlter Urlaub - Über 6,5 Jahre: 20 Tage bezahlter Urlaub

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Gesetzliche Feiertage

In Japan gibt es 16 gesetzliche Feiertage. Obwohl Zuschläge für Feiertagsarbeit Gesetze nicht verpflichtend sind, sind sie übliche Praxis.

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Krankentage

Japanische Beschäftigte haben keinen ausdrücklichen Anspruch auf Krankentage, sondern verwenden ihren bezahlten Urlaub, um Krankenstände abzugelten.

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Mutterschaftsurlaub

Weibliche Beschäftigte haben Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub, der 6 Wochen vor dem Geburtstermin beginnt und 8 Wochen danach endet. Während dieser Zeit beziehen sie 2/3 ihres regulären Gehalts, das vom Staat übernommen wird.

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Vaterschaftsurlaub/Elternzeit

Nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs besteht Anspruch auf Elternzeit, bis das Kind ein Jahr alt ist. Wenn beide Eltern Elternzeit in Anspruch nehmen, gilt sie, bis das Kind 14 Monate alt ist. Beide Elternteile haben Anspruch auf steuerfreies Elterngeld in Höhe von 2/3 ihres regulären Gehalts, das vom Staat übernommen wird. Männliche Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr lang für denselben Arbeitgeber gearbeitet haben, haben Anspruch auf 12 Monate bezahlten Urlaub.

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Sonderurlaub

- Trauerurlaub: Beschäftigte haben Anspruch auf 5 Tage bezahlte Freistellung Urlaub beim Tod eines Verwandten ersten Grades, 3 Tage bei Verwandten zweiten Grades und 2 Tage Urlaub bei Verwandten dritten Grades. - Urlaub für Krankenhausaufenthalte: Eltern können jährlich bis zu 3 unbezahlte Monate Urlaub nehmen, um kranke Angehörige zu pflegen. - Menstruationsurlaub: Arbeitgeber sind verpflichtet, weibliche Beschäftigte unbezahlt freizustellen, wenn sie während ihrer Periode aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten wollen. Dabei handelt es sich um einen gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsanspruch. - Freistellung für Bürgerpflichten: Beschäftigte haben ein Recht auf unbezahlte Freistellung, um an Wahlen teilzunehmen, als Geschworene bei Gericht zu dienen oder andere bürgerliche Verpflichtungen wahrzunehmen