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Freistellungsarten in Oesterreich

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Gesetzlicher Urlaub

Vollzeitbeschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf 25 Tage bezahlten Urlaub im Jahr. Darüber hinaus gibt es 13 arbeitsfreie bezahlte Feiertage pro Jahr. Der Jahresurlaub hängt vom Dienstalter ab; bei einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 25 Jahren sind es 25 Tage, bei mehr als 25 Jahren 30 Tage.

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Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Werdende Mütter haben Anspruch auf 8 Wochen Schwangerschaftsurlaub vor dem Geburtstermin und mindestens 8 Wochen Mutterschaftsurlaub nach der Entbindung. Die Höhe des Mutterschaftsgelds (Wochengeld) richtet sich nach dem Durchschnittseinkommen der Arbeitnehmerin in den 13 Wochen vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs Nach Ablauf der 16 Wochen Mutterschaftsurlaub kann sie bis zu zwei Jahre lang Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) beziehen.

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Vaterschaftsurlaub

Väter haben Anspruch auf Vaterschaftsurlaub mit den gleichen Rechten wie die Mutter, allerdings dürfen nicht beide Elternteile gleichzeitig in Elternurlaub gehen. Während des Vaterschaftsurlaubs stehen dem Vater dieselben Bezüge zu wie der Mutter.

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Sonstige Urlaubsregelungen

- Adoption: Bei Adoption eines Kindes gelten die gleichen Regeln wie für den Mutterschaftsurlaub. - Kurze Abwesenheit im Notfall: Bei unvorhergesehenen persönlichen Umständen können Beschäftigte sofort eine Auszeit nehmen. Dies gilt etwa bei einem Todesfall in der Familie oder auch für dringende Vorkehrungen für die Pflege eines oder einer kranken Angehörigen. - Kurzfristiger Pflegeurlaub: Dient zur Pflege von Familienmitgliedern, die im selben Haushalt leben (meist Kinder). Wird für eine Woche gewährt und kann für eine weitere Woche pro Kalenderjahr beantragt werden. - Sonderpflegeurlaub: Wenn ein Kind, die oder der Partner:in oder ein Elternteil schwer (d. h. lebensbedrohlich) erkrankt und Pflege benötigt, können Arbeitnehmer:innen Sonderurlaub beantragen. Es besteht auch die Möglichkeit, statt freizunehmen die Arbeitszeit zu reduzieren. - Unbezahlter Urlaub: In Absprache mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer:innen unbezahlten Urlaub auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis nehmen. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub.