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Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Marokko

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Beendigung des Prozesses

Arbeitsverträge können gekündigt werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt, wie z.B. Unehrlichkeit, Fahrlässigkeit, Betrug oder andere arbeitsbezogene Vergehen, und sollten vorher angekündigt werden.

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Kündigungsfrist

Die Kündigungsfristen nach marokkanischem Recht hängen von der Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers ab, d.h. davon, wie lange er bereits bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist.

Kündigungsfristen für leitende Angestellte

  • 1 Monat: bis zu 1 Jahr der Beschäftigung
  • 2 Monate: 1 - 5 Jahre Beschäftigung
  • 3 Monate: Mehr als 5 Jahre Beschäftigung

Kündigungsfristen für nicht leitende Angestellte

  • 8 Tage: Bis zu einem Jahr der Beschäftigung
  • 1 Monat: 1 - 5 Jahre Beschäftigung
  • 2 Monate: 5+ Jahre Beschäftigung
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Abgangsentschädigung

Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine Abfindung, nachdem sie mindestens sechs Monate beim Arbeitgeber gearbeitet haben, und zwar entsprechend ihrer Betriebszugehörigkeit.

  • Die ersten fünf Jahre der Beschäftigung: 96 Stunden Lohn
  • 6 - 10 Jahre Beschäftigung: 144 Stunden Lohn
  • 11 - 15 Jahre Beschäftigung: 192 Stunden Lohn
  • 15+ Jahre Beschäftigung: 240 Stunden Lohn
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Bewährungszeiten

Bewährungszeiten sind zulässig und können einmal verlängert werden. Bei unbefristeten Verträgen beträgt die anfängliche Laufzeit:

- 3 Monate für Führungskräfte

- 1 1/2 Monate für Angestellte

- 15 Tage für Arbeiterinnen und Arbeiter

Befristete Verträge können Probezeiten von bis zu einem Tag pro Vertragswoche haben, mit einer Obergrenze von 2 Wochen für Verträge von weniger als sechs Monaten und einer Obergrenze von einem Monat für Verträge von mehr als sechs Monaten.