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- Übersicht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Marokko
Arbeitsverträge können gekündigt werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt, wie z.B. Unehrlichkeit, Fahrlässigkeit, Betrug oder andere arbeitsbezogene Vergehen, und sollten vorher angekündigt werden.
Die Kündigungsfristen nach marokkanischem Recht hängen von der Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers ab, d.h. davon, wie lange er bereits bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist.
Kündigungsfristen für leitende Angestellte
- 1 Monat: bis zu 1 Jahr der Beschäftigung
- 2 Monate: 1 - 5 Jahre Beschäftigung
- 3 Monate: Mehr als 5 Jahre Beschäftigung
Kündigungsfristen für nicht leitende Angestellte
- 8 Tage: Bis zu einem Jahr der Beschäftigung
- 1 Monat: 1 - 5 Jahre Beschäftigung
- 2 Monate: 5+ Jahre Beschäftigung
Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine Abfindung, nachdem sie mindestens sechs Monate beim Arbeitgeber gearbeitet haben, und zwar entsprechend ihrer Betriebszugehörigkeit.
- Die ersten fünf Jahre der Beschäftigung: 96 Stunden Lohn
- 6 - 10 Jahre Beschäftigung: 144 Stunden Lohn
- 11 - 15 Jahre Beschäftigung: 192 Stunden Lohn
- 15+ Jahre Beschäftigung: 240 Stunden Lohn
Bewährungszeiten sind zulässig und können einmal verlängert werden. Bei unbefristeten Verträgen beträgt die anfängliche Laufzeit:
- 3 Monate für Führungskräfte
- 1 1/2 Monate für Angestellte
- 15 Tage für Arbeiterinnen und Arbeiter
Befristete Verträge können Probezeiten von bis zu einem Tag pro Vertragswoche haben, mit einer Obergrenze von 2 Wochen für Verträge von weniger als sechs Monaten und einer Obergrenze von einem Monat für Verträge von mehr als sechs Monaten.