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Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Spanien

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Ablauf einer Kündigung

Grundsätzlich können Arbeitgeber in Spanien einen beliebigen gerechtfertigten Grund für die Kündigung angeben. Bei Arbeitnehmer:innen, die länger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt waren, muss die Kündigung „sozial gerechtfertigt“ sein. Rechtfertigungsgründe sind:

  • Fristlose Entlassung aus disziplinarischen Gründen, etwa wegen Diebstahl oder anderen schwerwiegenden Fehlverhaltens
  • Reguläre fristgerechte Kündigung infolge von betrieblichen oder organisatorischen Umstrukturierungen

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Kündigungsfrist

Die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist hängt vom Entlassungsgrund und den anzuwendenden Tarifverträgen ab.

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Abgangsentschädigung
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Bewährungszeiten

Die Festlegung einer Probezeit ist nach spanischem Arbeitsrecht nicht zwingend vorgeschrieben. Der geltende GAV enthält die maximalen Probezeiten, die mit den Beschäftigten vereinbart werden müssen. Es ist möglich, dass du für dieselbe Berufsgruppe unterschiedliche Probezeiten mit den Beschäftigten vereinbarst, wenn es dafür einen triftigen Grund gibt (z. B. Erfahrung, Ausbildung, Sprachen usw.) und du die im Tarifvertrag festgelegten Grenzen für die Probezeit einhältst.