-Freistellung infolge häuslicher Gewalt:Opfer von häuslicher Gewalt haben Anspruch auf 10 Tage Freistellung, nachdem sie 6 Monate ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren bzw. nachdem sie in einem Zeitraum von 6 Monaten durchschnittlich 10 Stunden pro Woche (und dabei mindestens 1 Stunde pro Woche oder 40 Stunden pro Monat) bei demselben Arbeitgeber gearbeitet haben. Als häusliche Gewalt gilt jede Form von Gewalt in Familien oder intimen Beziehungen. Dazu gehören körperliche, psychische und emotionale Gewalt. Die Freistellung ist unabhängig vom Zeitpunkt der Gewalterleidung. Arbeitgeber können einen entsprechend war Nachweis verlangen.
-Freistellung wegen Stress am Arbeitsplatz:Ein Arbeitgeber kann im Rahmen seiner Verpflichtung, ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen, Urlaub bei arbeitsbedingtem Stress gewähren. Diese Freistellung kann in Form von Krankenurlaub oder eines anderen vereinbarten Urlaubs erfolgen. Arbeitgeber können einen entsprechenden Nachweis verlangen oder den Arbeitnehmer auffordern, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, aber der oder die Arbeitnehmer:innen ist nicht verpflichtet, diesem Verlangen nachzukommen.
-Unbezahlter Urlaub:Unbezahlter Urlaub kann dann gewährt werden, wenn Beschäftigte eine Auszeit ohne Bezahlung beantragen. Typische Gründe für unbezahlten Urlaub sind Fälle, in denen Beschäftigte nicht genügend Kranken- oder Jahresurlaub angesammelt haben, um die Abwesenheit zu decken. Auch für Sabbaticals oder Studienauszeiten sind unbezahlte Urlaube geeignet. Beschäftigte müssen die dazu Erlaubnis des Arbeitgebers einholen.
-Freiwilliger Heereseinsatz:Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer:innen in den Streitkräften Urlaub für freiwillige Ausbildung, freiwilligen Dienst und aktiven Dienst gewähren. Der Urlaub muss nicht bezahlt werden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers während der Dienstzeit freihalten
-Parlamentswahlen:Der Arbeitgeber muss Sonderurlaub gewähren, wenn Arbeitnehmer:innen eingetragene Wählerinnen sind oder vor Arbeitsantritt nicht genügend Zeit haben, ihrer bürgerlichen Pflicht nachzugehen.
-Geschworenendienst:Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten für den Geschworenendienst freistellen und ihre Arbeitsplätze freihalten, wenn sie vom Justizministerium einberufen werden.