So einfach verwaltest du dein Team in

Iran
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Egal, ob du nur eine Person einstellen willst oder gleich ein ganzes Team – Remotes Leitfaden zur Beschäftigung in Iran kann dir bei den ersten Schritten helfen. Bitte beachte, dass Remote zurzeit noch keinen Employer-of-Record-Service in Iran anbietet. Vereinbare einen Gesprächstermin mit unseren Expert:innen. Wir beraten dich gerne zu deinen globalen Hiring-Plänen.

In diesem Land verfügbare Dienstleistungen:
Nicht verfügbar
  • Hauptstadt

    Teheran

  • Währung

    Iranischer RIal (﷼, IRR)

  • Sprachen

    Persisch

  • Bevölkerung

    83,183,741

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Beendigung des Prozesses

Das iranische Recht sieht vor, dass Arbeitsverträge in den folgenden Situationen automatisch enden:

  1. Tod eines Mitarbeiters

  2. Pensionierung eines Arbeitnehmers

  3. Vollständige Invalidität eines Arbeitnehmers

  4. Auslaufen des Arbeitsvertrags oder Abschluss der im Vertrag genannten Aufgaben

  5. Rücktritt des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Leistungen zu zahlen, die dem/der Arbeitnehmer/in in einem der oben genannten Fälle zustehen.

Abgesehen von den genannten Gründen können Verträge auch wegen Vernachlässigung der Pflichten oder Fehlverhaltens beendet werden, und jede Entscheidung, einen Beschäftigten zu entlassen, muss vom islamischen Arbeitsrat oder der Arbeitsaufsichtsbehörde genehmigt werden.

Kündigungsfrist

Das iranische Arbeitsgesetzbuch sieht keine Kündigungsfristen vor, und Entlassungsentscheidungen müssen von den Behörden genehmigt werden.

Abgangsentschädigung

Das iranische Recht sieht Abfindungen und Kündigungsgelder vor, wenn ein/e Arbeitnehmer/in ungerechtfertigt suspendiert, entlassen (oder in den Ruhestand versetzt) oder behindert wird und nicht mehr in der Lage ist, seine/ihre normale Tätigkeit auszuüben.

  1. Suspendierung - Wenn ein Arbeitsgericht feststellt, dass ein/e Beschäftigte/r ohne Grund suspendiert wurde, muss der/die Arbeitgeber/in den/die betreffende/n Beschäftigte/n wieder einstellen und für alle Schäden (d.h. entgangene Löhne und Leistungen) aufkommen, die durch die unrechtmäßige Suspendierung entstanden sind.

  2. Entlassung und Ruhestand - Arbeitgeber sind verpflichtet, entlassenen und pensionierten Arbeitnehmern eine Abfindung in Höhe eines Monatslohns (d. h. 30 Tage) für jedes Jahr, das sie im Dienst des Arbeitgebers gearbeitet haben, zu zahlen.

  3. Behinderung - Behinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf 30 Tage Lohn für jedes Jahr, das sie im Dienst eines Arbeitgebers gearbeitet haben. Dieser Abfindungsanspruch erhöht sich auf 60 Tageslöhne, wenn der/die Arbeitnehmer/in aufgrund der Art seiner/ihrer Tätigkeit, der Arbeitsbedingungen usw. behindert oder arbeitsunfähig ist.

Bewährungszeiten

Begrenzt auf einen Monat für ungelernte und angelernte Arbeiter und drei Monate für Facharbeiter und Spezialisten. Arbeitgeber können Arbeitnehmer/innen in der Probezeit ohne Vorankündigung entlassen, sind aber verpflichtet, ihnen den Lohn zu zahlen, den sie während der gesamten Probezeit verdient hätten.

Arbeitnehmer/innen, die während der Probezeit kündigen, haben nur Anspruch auf den Lohn, den sie für die Zeit, in der sie beschäftigt waren, verdient haben.